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BMF-Schreiben
vom 14.01.2005 - IV C 4 - S 2223 - 48/05

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe im Dezember 2004 in Indien, Indonesien, Sri Lanka, Thailand, Malaysia, Birma (Myanmar), Bangladesch, auf den Malediven, den Seychellen sowie in Kenia, Tansania und Somalia

Durch das Seebeben sind in weiten Teilen der betroffenen Länder beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst. Sie gelten vom 25. Dezember 2004 bis zum 30. Juni 2005.

 

 

 

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10x10-gelb.jpg (652 Byte) Sie brauchen für Ihre spontanen Spenden keine separate Spendenquittung von uns. Die Quittung Ihrer Überweisung genügt. Unabhängig der Summe.

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Den vollen Wortlaut finden Sie im Internet

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1. Begünstigter Zweck

Die Verwendung von Mitteln für Opfer des Seebebens ist als Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) steuerbegünstigt. Mildtätigkeit ist nach dieser Vorschrift die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger natürlicher Personen, deren wirtschaftliche Lage durch das Seebeben zu einer Notlage i. S. des § 53 Nr. 2 Satz 3 AO geworden ist. Zuwendungen für die Wiederherstellung eines durch das Seebeben geschädigten Betriebs sind deshalb nur dann als für mildtätige Zwecke verwendet anzusehen, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Mittel an eine natürliche Person weitergibt, die als Unternehmer, Mitunternehmer oder Gesellschafter einer Unternehmens-Kapitalgesellschaft durch Schädigung des Betriebs selbst in einer Notlage ist.

2. Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 19. Januar 2005 im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

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Das Finanzministerium erklärte zur Klarstellung auf Anfrage:

1. Die Gültigkeitsfrist des Erlasses (30. Juni 2005) bezieht sich auf den Eingang der Tsunami-relevanten Spenden selbst, nicht aber auf deren Verwendung.

2. Auch reguläre Spendenkonten können als Sonderkonten im Sinne des Erlasses gelten, wenn diese den Finanzämtern als solche mitgeteilt werden. Es ist daher nicht unbedingt erforderlich, eigens für Tsunami-Spenden Bankkonten einzurichten. Die Information an das zuständige Finanzamt ist maßgeblich.

3. Maßnahmen des Wiederaufbaus, die im Zusammenhang mit den Tsunami-Schäden erfolgen, gelten im Rahmen dieses Erlasses als mildtätig. Der Erlass wurde in Kenntnis dieses Zusammenhangs verfasst.

           
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Hinweis zu Spenden an die Ceylon-Direkthilfe e.V.:

 

 

 Das Spendenkonto der Ceylon-Direkthilfe e.V.
   
Nr. 0 56 56 55
    Deutsche Bank Solingen
    BLZ 342 700 24
wurde dem Finanzamt Leverkusen gemeldet und gilt somit im Sinne dieses Erlasses als „Sonderkonto“.

 

           
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